ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

DER FIRMA HERBERT NEMETH – SELBSTSTÄNDIGER HANDELSVERTRETER

1. GELTUNGSBEREICH

Unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für alle. Von der Lieferfirma werden die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine nach Tunlich- und Möglichkeit eingehalten. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Besteller verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist unter Ankündigung des Rücktritts zu gewähren. Er kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn in dieser Frist keine Leistung erbracht wird. Der Auftraggeber verzichtet aus dem Titel des Lieferverzuges auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches. Die Lieferfristen verlängern sich insbesondere auch bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, gleichgültig ob diese in unserem Betrieb oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Störungen der Transporte, höhere Gewalt etc. um die Dauer dieser Umstände. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sind Verzögerungen in der Leistungserbringung auf den Besteller zu rückzuführen, so werden vereinbarte Termine und Fristen entsprechend hinausgeschoben bzw. verlängert. Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und können entsprechend von uns in Rechnung gestellt werden. Im Fall des Übernahmeverzuges durch den Auftraggeber ist die Lieferfirma berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern, die Ware zu verrechnen und vereinbarungsgemäß fällig zu stellen. Verkaufsangebote und -Verträge und alle damit zusammenhängende Lieferungen und Leistungen. Abänderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann rechtswirksam, wenn diese von Der Lieferfirma durch eine schriftliche Bestätigung angenommen werden. Die Vertragspartner anerkennen diese Geschäftsbedingungen durch Auftragserteilung sowie nochmals mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung. Dies gilt für alle gegenwärtigen, aber auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Einkaufsbedingungen von Auftraggebern haben keine Gültigkeit, auch wenn diese von der Lieferfirma nicht widersprochen wurde. Bei Vertragspartnern die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetztes sind, gelten in Ergänzung oder Abänderung dieser „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.

2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS

Die Angebote von der Lieferfirma sind, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, freibleibend und unverbindlich. Die Gültigkeit des Angebotes ist auf drei Monate begrenzt, sofern diese nicht schriftlich verlängert wurde. Die Änderung eines Kostenbestandteiles berechtigt die Lieferfirma zu einer entsprechenden Preiskorrektur. Die im Angebot enthaltenen Mengen, Abmessungen und sonstigen Angaben sind mit größter Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für Genauigkeit, angeführt. Inhalt und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen bestimmen sich ausschließlich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Inhalt unserer Auftragsbestätigung, sollte diese von der Bestellung abweichen, gilt als vereinbart, wenn der Besteller nicht innerhalb einer Woche nach Empfang schriftlich widersprochen hat. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung bzw. gilt der Beginn der Lieferung als Annahmeerklärung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Die Lieferfirma behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen bis zum Ablauf eines Monats nach Eingang des Auftrages schriftlich abzulehnen. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein Vertragsangebot des Kunden dar, auch wenn die Bestellung von einem Mitarbeiter der Lieferfirma aufgenommen wird, und gilt von der Firma durch Absendung einer Auftragsbestätigung oder Beginn der Lieferung als angenommen. Wird der Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 3 Tagen widersprochen, so gilt diese vom Auftraggeber als angenommen.

3. PREISE UND VERRECHNUNG

Kaufpreis ist der in der Auftragsbestätigung genannte Preis. Alle Preise verstehen sich in Euro, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung auf Wunsch des Bestellers nach unserer Auftragsbestätigung erfolgen und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert zu dem angebotenen Kaufpreis in Rechnung gestellt. Alle Aufträge werden nur aufgrund der zur Zeit der Bestellung gültigen Preise angenommen. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung oder Montage erhöhen, ist die Lieferfirma berechtigt, die Preise anzupassen. Die Einheitspreise basieren auf den jeweils gültigen Lohn- und Materialpreisen exklusive Mehrwertsteuer und sind veränderlich im Sinne der ÖNORM B2110. Änderungen in den ertragsbestimmungen, des Leistungsumfanges sowie der statischen Grundlagen berechtigen uns, unsere Einheitspreise anzupassen. Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlich gelieferten Längenausmaß (äußere Länge) bei den Keller-, Wand-, Garagen und anderen Fertigteilen, sowie die gesamtverbaute Fläche des Kellers/Gebäudes den Deckenelementen; Aussparungen werden übermessen. Die vereinbarten und verrechneten Preise gelten unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsbedingungen einhält. Werden Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet, so behält sich die Lieferfirma das Recht vor, Preisnachlässe zu stornieren und oder etwaige Preiserhöhungen vorzunehmen. Die Lieferfirma ist berechtigt, ohne jegliche Folgekosten vom Angebot oder abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten oder Lieferungen und Leistungen vorübergehend einzustellen, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder über den Auftraggeber Umstände bekannt werden, welche seine Zahlungsfähigkeit in Frage stellen.

4. LIEFERZEIT

Von der Lieferfirma werden die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine nach Tunlich- und Möglichkeit eingehalten. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Besteller verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist unter  Ankündigung des Rücktritts zu gewähren. Er kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn in dieser Frist keine Leistung erbracht wird. Der Auftraggeber verzichtet aus dem Titel des Lieferverzuges auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches. Die Lieferfristen verlängern sich insbesondere auch bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, gleichgültig ob diese in unserem Betrieb oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Störungen der Transporte, höhere Gewalt etc. um die Dauer dieser Umstände. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sind Verzögerungen in der Leistungserbringung auf den Besteller zu rückzuführen, so werden vereinbarte Termine und Fristen entsprechend hinausgeschoben bzw. verlängert. Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und können entsprechend von uns in Rechnung gestellt werden. Im Fall des Übernahmeverzuges durch den Auftraggeber ist die Lieferfirma berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern, die Ware zu verrechnen und vereinbarungsgemäß fällig zu stellen.

5. ZAHLUNG

Der Kaufpreis ist mit dem Tage der Rechnungsstellung fällig. Wenn nicht anders vereinbart, sind die verrechneten Preise netto zahlbar. Eine Veränderung der Fälligkeit oder Verlängerung des Zahlungszieles tritt durch Mängelrüge oder Übernahmeverzuges nicht ein. Ein Skontoabzug ist nur gerechtfertigt, wenn dieser schriftlich vereinbart wurde. Für die Berechtigung der Inanspruchnahme eines Skontos ist jede Rechnung für sich zu betrachten. Wird eine Skontofrist versäumt, so hat dies keinerlei Auswirkungen auf bereits bezahlte bzw. künftige Rechnungen. Zu Unrecht Vorgenommene Preisabstriche müssen nachbezahlt werden. Zahlungen gelten mit Verständigung der Gutschrift auf dem Konto der Lieferfirma bei der jeweiligen Bank als eingegangen. Bei Zahlungsverzug werden dem Kunden bankgemäße Verzugszinsen zzgl. MwSt. verrechnet und ist der Auftraggeber verpflichtet, die außergerichtlichen Mahnspesen zu ersetzen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Die Lieferfirma ist zur Entgegennahme von Wechsel nicht verpflichtet.

6. EIGENTUMSVORBEHALT

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Lieferfirma. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die uns aus anderen Lieferungen gegen den Besteller noch zustehen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Lieferfirma berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Sache herauszuverlangen. Der Auftraggeber tritt bei Auftragserteilung an die Lieferfirma, die bei Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Forderung von der Lieferfirma, an seinen eigenen Auftraggeber (Kunden) ab. Auf Wunsch von der Lieferfirma kann diese die erhaltene Abtretung im Umfang ihrer Forderung gegenüber dem Kunden des Auftraggebers, durch schriftliche Mitteilung an den Kunden des Auftraggebers, geltend machen. Das Einverständnis des Auftraggebers zu diesem Recht wird durch jede Auftragserteilung an die Lieferfirma begründet. Die schuldbegleichende Zahlung des Kunden des Auftraggebers kann ab diesem Zeitpunkt nur an die Lieferfirma geleistet werden. Im Falle der Pfändung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren durch Gläubiger des Auftraggebers hat dieser Die Lieferfirma sofort zu verständigen und für alle der Lieferfirma entstehenden Kosten für die Freilassung dieser Waren von Rechten Dritter aufzukommen.

7. GEWÄHRLEISTUNG, ÜBERNAHME, MÄNGEL, SCHADENERSATZ

Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übernahme. Gewährleistungsrechte setzen voraus, dass der Besteller seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind nach § 377 UGB unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsausschlusses ausgeschlossen. Selbst wenn der Käufer nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen berechtigt wäre, Preisminderung und/oder Wandlung zu begehren, können diese Gewährleistungsbehelfe von uns durch Verbesserung (Reparatur oder Nachtrag des Fehlenden) oder Austausch abgelöst werden. Wir haften nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Das Baugrundrisiko obliegt dem Auftraggeber. Die Lieferfirma übernimmt keine Haftung für die Beschaffenheit des Baugrundes. Es gelten die VIBÖ Liefer- und Montagebedingungen für Stahlbetonfertigteile. Mit Unterfertigung des Übergabeprotokolles gilt unsere Lieferung und Leistung als übernommen. Mit Benutzung der Leistung gilt diese als übernommen. Mängelrügen haben sofort, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach Lieferung bzw. Montage schriftlich zu erfolgen, andernfalls die Ware und Leistungen als angenommen gilt. Mängelrügen die nach Weiterbau und Nutzung des Kellers/Gebäudes erfolgen, werden nicht berücksichtigt. Sollte eine Prüfstatik benötigt werden, wird diese gegen einen Kostenersatz in der Höhe von € 1.500,00 zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Lastangaben durch das Haus sind zur Verfügung zu stellen. Sollte eine Beurteilung der örtlichen Grundverhältnisse durch einen Zivilingenieur erforderlich sein, werden die hierfür tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt. Im Zuge von Montagearbeiten können Schäden am bereits vorhandenen Bestand auf Grund nicht erkennbarer Gegebenheiten eintreten, eine Haftung von der Lieferfirma hierfür ist ausgeschlossen. Die Lieferfirma haftet für Schäden nur, soweit sie auf vom Auftraggeber nachzuweisendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für Folge und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsen, Verluste und von Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Jegliche Haftung entfällt, wenn seitens des Bestellers Montagebedinungen oder Anweisungen von der Lieferfirma zur fachgerechten Ausführung nicht beachtet wurden. Schadenersatzansprüche aufgrund von verspäteten Lieferungen können nicht geltend gemacht werden.

8. STORNIERUNG DES AUFTRAGES

Ein voller oder auch nur teilweiser Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist nur vor Produktionsbeginn möglich und gilt in diesem Fall eine Stornogebühr in der Höhe von 20% des Auftragwertes als vereinbart.

9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderung dieser Schriftformklausel. Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Erfüllungsort ist Bruck/Mur. Für allfällige Streitigkeiten ist das sachlich hierfür in Betracht kommenden Gericht in Bruck/Mur zuständig. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht als vereinbart. Die Bestimmungen des UN Kaufrechts finden keine Anwendung.